| 1. |
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Allgemein |
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| 1.1 |
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Alle Aufträge werden nur aufgrund der
nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
angenommen und ausgeführt. Widersprechende
Einkaufsbedingungen und/oder allgemeine
Geschäftsbedingungen des Käufers oder Abreden mit
Vertretern, sowie telefonische Zusagen gelten nur, wenn
sie von der Geschäftsleitung oder vertretungsbefugten
Personen schriftlich bestätigt worden sind.
Sind einzelne Klauseln dieser Bedingung ganz oder
teilweise nichtig, so bleiben die übrigen Bedingungen
wirksam. Im Verhältnis zu Konsumenten bleiben die
zwingenden Bestimmungen des KSchG unberührt. |
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| 2. |
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Preis |
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2.1 |
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Alle Angebote sind freibleibend,
falls wir nichts Anderes ausdrücklich schriftlich
bestätigen. Die Preise verstehen sich in Euro.
Maßgebend für die Berechnung sind die am Tage der
Lieferung gültigen Materialpreise. |
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2.2 |
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Gegenüber Konsumenten bleiben wir – bei
ausdrücklicher Zusicherung, dass es sich um einen
verbindlichen Kostenvoranschlag handelt - mit dem im
Angebot angeführten Preis 14 Tage im Wort. Nach Ablauf
von 14 Tagen können von uns die Leistungen nur mehr zu
den aktuellen Marktpreisen für die Roh- und Hilfsstoffe
erbracht werden. Selbiges gilt auch für die sonstigen
Kosten. Ist es jedoch zwischen Vertragsabschluss und
Arbeitsbeginn zu einer wesentlichen Erhöhung der Roh-
und Hilfsstoffpreise gekommen, so
sind wir
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass für
den Auftraggeber daraus irgendwelche Ansprüche entstehen
könnten. |
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2.3 |
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Werden bis zum Liefertag die Erzeugung, Umsatz und
Transport der Ware folgenden Kosten einschließlich
öffentlicher Lasten erhöht oder neu begründet, so erhöht
sich der vom Käufer zu zahlende (Fest-) Kaufpreis auch
dann, wenn diese Kosten nicht neben dem Preis gesondert
berechnet werden. |
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3. |
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ÖNORM |
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3.1 |
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Unsere Leistungen werden gem. den
Bestimmungen der ÖNORM B2110 und A2060, erbracht.
Sollten diese AGB`s mit den ÖNORMen B2110 und A2060 im
Widerspruch stehen, so gelten diese AGB`s. |
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3.2 |
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Die Verarbeitung erfolgt gem. den
Richtlinien der ibf 12/04 Punkt 1 – 10. |
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4. |
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Lieferfristen |
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4.1 |
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Bei Nichteinhaltung von
Lieferfristen hat der Käufer uns schriftlich eine
angemessen Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf der Frist
ist er berechtigt, Annahme der verspäteten Lieferung zu
verweigern.Schadenersatzansprüche hieraus sind
ausgeschlossen. Die Lieferfrist beginnt erst nach
völliger Klarstellung aller Ausführungenseinzelheiten
und versteht sich stets ausschließlich der
Transportdauer.Sie verlängert sich um den Zeitraum, mit
dem der Käufer mit irgendwelchen Verpflichtungen im
Verzug ist. |
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4.2 |
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Besteht der Auftraggeber auf einen
bestimmten Fertigstellungstermin bzw. ist die
Nichteinhaltung dieses Fertigstellungstermins mit Kosten
unsererseits (Pönale, etc.) verbunden, so können
unvorhersehbare notwendige Zusatzleistungen, die erst
nach Arbeitsbeginn festgestellt werden, auch ohne
Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Die Abrechnung
erfolgt nach tatsächlichem Material- und Arbeitsaufwand. |
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4.3 |
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Bei Beschichtungen oder Versiegelungen
gelten, sofern nicht anders vereinbart, Quadrat- oder
Laufmeter laut Aufmaß. |
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| 5. |
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Lieferung, Gefahrenübergang |
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5.1 |
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Lieferungen erfolgen stets, auch
wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, auf Gefahr
des Käufers. Die Gfahr geht auf den Käufer über, sobald
die Ware für den Versand bereitgestellt ist. |
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5.2 |
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Die
Übernahme der Ware durch Spediteur oder Frachtführer
gilt als Beweis für einwandfreie Umhüllung und
Verladung. Sie schließt Ansprüche gegen uns wegen
Beschädigung aus. |
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| 6. |
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Baubewilligung |
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6.1 |
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Bei Erteilung eines
Auftrages an uns gehen wir davon aus, dass der
Auftraggeber sämtliche für die Durchführung
erforderlichen Genehmigungen und die Freigabe durch
einen Statiker eingeholt hat. |
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7. |
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Wartezeiten, Regiearbeiten |
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7.1 |
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Bei Wartezeiten, für die
unser Unternehmen nicht verantwortlich ist, oder für
beauftragte Nebenarbeiten werden die gültigen
Regiestundensätze berechnet. |
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7.2 |
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Unvorhersehbare
Vorarbeiten können nur in Regie nach tatsächlichem
Arbeits- und Materialaufwand durchgeführt werden. Für
Nachtstunden (20.00 - 05.00 Uhr) und an Sonn- und oder
Feiertagen werden 40% Zuschlag auf die jeweiligen
Arbeitszeiten und Lohnanteile (Arbeit) berechnet. |
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8. |
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Strom – Wasser |
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| 8.1 |
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Vom Auftraggeber sind Strom in der
erforderlichen Stärke ((220V 16A/380V 16A, bei
Kugelstrahlern 380V 63A) und Wasser in max. 50m
Entfernung vom Arbeitsort auf dessen Kosten
bereitzustellen. |
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| 9. |
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Gerüste |
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Wird eine Arbeitshöhe von 4 Meter überschritten, ist
vom Auftraggeber ein Gerüst lt. ÖNORM B4407 zu stellen.
Wird das Gerüst durch uns gestellt, werden Auf-, Ab- und
Umbau in Regie verrechnet Wird durch uns eine Fremdfirma
beauftragt, werdne deren Kosten mit einem Zuschlag von
15% verrrechnet. |
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| 10. |
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Gewährleistung |
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| 10.1 |
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Bei der Endabnahme durch den Auftraggeber oder seinen
Bevollmächtigten sind eventuell anfallende Mängel der
Geschäftsleitung bekannt zu geben. Die
Gewährleistungsfrist beginnt mit jenem
Tag zu laufen, an dem für den Kunden die
bedingungsgemäße Benützungsbewilligung des Objektes nach
den jeweiligen technischen Merkblättern des Herstellers
des Produktes möglich ist.
Nur in diesem Fall können Ansprüche
anerkannt werden. Ein Recht des Auftraggebers, vom
vereinbarten Entgelt einen Teilbetrag wegen allfälliger
Mängel oder Schäden einzubehalten, besteht nicht.
Von uns gesetzte Maßnahmen zur
Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis.
Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichten
wir nicht auf den Einwand, dass eine Rüge nicht
rechtzeitig, sachlich oder sonst ungenügend sei. Unsere
Haftung ist auf den Umfang beschränkt, in dem
Vorlieferer, Transporteure, Frachtführer bzw.
Versicherer uns Ersatz leisten. |
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| 10.2 |
|
Wird die Ware
nicht an den Besteller, sondern an einen
Dritten versandt, so muss der Besteller sie prüfen und
abnehmen, andernfalls gilt sie mit der Absendung als
bestellungsgemäß geliefert. |
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| 10.3 |
|
Für die Leistungserbringung an uns gilt
abweichend Folgendes:
Ihre Leistung wird von uns binnen 14
Tagen ab Übernahme auf offene Mängel hin untersucht.
Eine in diesem Zeitraum erhobene Mängelrüge ist
rechtzeitig gemäß § 377 UGB. Die Gewährleistungsfrist
selbst beginnt erst mit jenem Tag zu laufen, an dem Ihre
Ware oder Leistung unternehmensintern von jener
Abteilung übernommen wird, die sachlich für die weitere
Disposition verantwortlich ist. Während der
Gewährleistungsfrist gerügte Mängel hat der
Auftragnehmer (Lieferant) unverzüglich und unentgeltlich
zu beheben. |
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| 10.4 |
|
Bei der Durchführung von Verlegearbeiten
gewährleisten wir eine sorgfältige Ausführung mit
hochwertigen Werkstoffen.Wir übernehmen keine Haftung
für Mängel und Schäden, die durch eine fehlende oder
mangelhafte Feuchtigkeitssperrschicht im Unterboden
entstehen. Es wird auch keine Haftung dafür übernommen,
falls der Untergrund nicht den vorgesehenen
Anforderungen in mechanischer und chemischer Hinsicht
standhält, es sei denn, dass diese Eignung von uns
ausdrücklich schriftlich zugesichert wird. |
| |
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| 10.5 |
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Die von uns verwendeten Materialien sind
außerordentlich verschleißfest. Wir gewährleisten die
Verschleißfestigkeit im Rahmen der in den Merkblättern
angegebenen Werte. |
| |
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| 10.6 |
|
Die chemische Beständigkeit wird
entsprechend den in den Merkblättern angeführten
Substanzen bei kurzzeitiger Einwirkung gewährleistet.
Materialbedingte Farbänderungen bei Chemikalien- und
UV-Licht-Einfluss sind möglich. Bei dauernder Einwirkung
von Chemikalien gelten die Regeln des Säurebaus, die
einen besonderen Aufwand erfordern. Eine Gewährleistung
in diesem Sinn wird nur übernommen, wenn dies in unserem
Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich
schriftlich vereinbart wurde. |
| 10.7 |
|
Beanstandungen bezüglich Farbe und Optik
(Rauigkeit, Ebenflächigkeit usw.) können nur innerhalb
von drei Tagen nach Fertigstellung der Arbeiten (auch
bei Teilabschnitten) erfolgen. Geschieht dies nicht,
gilt die jeweilige Fläche als übernommen (ebenso wenn
die Fläche schlüssig durch Benützung und/oder
Inbetriebnahme übernommen wird). |
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| 11. |
|
Haftungsbeschränkung |
| |
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|
| 11.1 |
|
Wir haften nur im Rahmen dieser Verkaufs-
und Lieferbedingungen. Unsere Haftung für
Erfüllungshilfen beschränkt sich auf die Haftung für
sorgfältige Auswahl und etwa erforderliche
Beaufsichtigung. Wir haften nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Wir haften nicht für Frost- und
Wasserschäden, physikalische, insbesondere elektrische
Einflüsse, Materialzerstörungen durch aggressive Medien,
durch falsche Bedienung oder unsachgemäße bzw.
übermäßige Inanspruchnahme oder gewaltsame Zerstörung. |
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| 12. |
|
Dichtheitsgarantie |
| |
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|
| 12.1 |
|
Bei Abdichtungen und Epoxybeschichtungen
lt. ÖNORM B2209/1 Werkvertragsnorm und B2209
Verfahrennorm: WU Beton mind. B350 oder nach Richtlinien
des Herstellers. |
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|
|
| 13. |
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Arbeitseinsatz |
| |
|
|
| 13.1 |
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Bei Beginn der Baustelle muss eine
weisungsbefugte Person des Auftraggebers vor Ort sein,
die über Art und Umfang des Auftrags in Kenntnis gesetzt
ist. Diese Person muss auch über Änderungen und deren
preisliche Konsequenzen entscheidungsbefugt sein. Diese
Person muss auch rechtlich in der Lage sein, die
schriftliche Abnahme der geleisteten Arbeit zu
unterfertigen. Sollte zum
Ende der täglichen
Arbeiten kein vertretungsbefugter Mitarbeiter des
Auftraggebers vorhanden sein, so gelten die während der
üblichen Geschäftszeiten beendeten Arbeitszeiten laut
den
Regiescheinen und Bautagebüchern als richtig.
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| |
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| 14. |
|
Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen |
| |
|
|
| 14.1 |
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Die Rechnungslegung erfolgt nach Aufmaß
bzw. aufgrund des vom Auftraggeber unterfertigten
Abnahmeprotokolls. Sollten sich anlässlich der
Durchführung des Auftrages, dem Angebot oder
Auftragsschreiben Abweichungen über das zu bearbeitende
Material oder Aufmaß ergeben, erfolgt die Verrechnung
nach unserer gültigen Preisliste. Unsere Rechnungen
werden, sofern nicht eine gesonderte Vereinbarung
getroffen wurde, prompt nach Rechnungseingang ohne Abzug
fällig. Bei Zahlungsverzug werden 12 % Verzugszinsen
jährlich verrechnet. |
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|
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| 14.2 |
|
Alle Forderungen werden sofort zur
Zahlung fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht
eingehalten oder Umstände bekannt werden, die geeignet
sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern. |
| |
|
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| 14.3 |
|
Wechsel und Schecks sind keine
Barzahlung, sie werden, wenn wir ihre Hergabe einräumen,
nur vorbehaltlich Diskontierungsmöglichkeit und gegen
Vergütung aller Spesen zahlungshalber angenommen. Wir
haften nicht für rechtzeitige Vorlage von Wechseln und
Schecks. Aufrechnungs- und Zurückhaltungsrechte des
Käufers sind ausgeschlossen. Unsere Mitarbeiter sind
ohne schriftliche Vollmacht nicht zur Entgegennahme von
Zahlungen oder zu sonstigen Vergütungen berechtigt. |
| |
|
|
| 14.4 |
|
Die Richtigkeit der gegengezeichneten
Lieferscheine, Regiescheine, Bautagebücher,
Aufmaßblätter und Abnahmeprotokolle gelten als
anerkannt. |
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| 15. |
|
Eigentumsvorbehalt; Sicherungen: |
| |
|
|
| 15.1 |
|
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Käufer ist verpflichtet, uns Zugriffe Dritter, wie z.B. Pfändungen, unverzüglich mitzuteilen. |
| |
|
|
| 15.2 |
|
Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware
(be- oder verarbeitet, vermischt oder verbunden)
veräußert, tritt er hiemit schon jetzt alle daraus
entstehenden Forderungen gegen seine Kunden, auch soweit
sie Entgelte für Arbeitsleistungen enthalten, mit allen
Nebenrechten, insbesondere Sicherheiten, an uns ab.
Veräußert der Käufer unsere Ware nach
Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht
gehörender Ware, so sind wir neben dem Mitberechtigten
Gesamtgläubiger, äußerstenfalls ist die Forderung des
Käufers gegen einen Kunden nur in Höhe des
Verkaufswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware
zuzüglich 25% abgetreten. |
| |
|
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| 15.3 |
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Veräußerungsbefugnis
Der Käufer ist befugt, unser Eigentum im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Diese
Befugnis erlischt, wenn sich der Käufer im Verzug
befindet. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die
uns abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, falls
er nicht im Verzug ist. Eine Abtretung an Dritte ist ihm
nicht gestattet. Die Abtretung an uns betrifft immer den
noch realisierbaren Teil der Forderung. Auf unser
Verlangen wird der Käufer die Abtretung offen legen und
uns die nötigen Auskünfte und Unterlagen geben.
Ferner tritt der Käufer hiermit künftige
Ansprüche wegen Schäden an der von uns gelieferten Ware
(z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) an uns ab. |
| |
|
|
| 15.4 |
|
Weitergabe des Eigentumsvorbehalts
Der Käufer ist verpflichtet, bei
Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware einen
Eigentumsvorbehalt gemäß Punkt 15 dieser AGBs zu
vereinbaren. |
| |
|
|
| 15.5 |
|
Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts
Sofern wir die Ware aufgrund
Eigentumsvorbehalts zurücknehmen, liegt darin kein
Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer ist zur Rückgabe auf
seine Kosten verpflichtet und haftet für Minderwert,
unsere Rücknahmekosten (mindestens 20% des Preises) und
entgangenen Gewinn. Er hat uns sofort per Telefon,
Telefax oder e-mail zu verständigen, wenn ein Dritter
unsere Rechte angreift. Er verzichtet auf die Ansprüche
aus Besitz, ferner auf die Rechte aus der
Vergleichsordnung. |
| |
|
|
| 16. |
|
Gerichtsstand und Erfüllungsort |
| 16.1 |
|
Gerichtsstand und Erfüllungsort
hinsichtlich der den Auftraggeber betreffenden
Lieferungen und Zahlungsverpflichtungen ist Himberg. Die
Anrufung von Schlichtungsstellen ist, sofern sie nicht
ausdrücklich für einen bereits bestehenden Streitfall
vereinbart worden ist, ausgeschlossen.
Die Anwendung des UN-Kaufrechtes ist
ausgeschlossen. |